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Familienbeihilfe: Kinder im Ausland
•Die
Familienbeihilfeist nicht zurückzuzahlen, wenn die Kinder zeitweise im Ausland unter Umständen waren, die erkennen lassen, daß es sich nur um ein bloß vorübergehendes Verweilen handelt — (§ 5 Abs. 4 FLAG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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