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SWK 12, 20. April 1994, Seite R 49

Familienbeihilfe: Kinder im Ausland

•Die

Familienbeihilfeist nicht zurückzuzahlen, wenn die Kinder zeitweise im Ausland unter Umständen waren, die erkennen lassen, daß es sich nur um ein bloß vorübergehendes Verweilen handelt — (§ 5 Abs. 4 FLAG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: Übersicht über die steuerrechtliche Judikatur der Höchstgerichte
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