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Verlustvortrag: Zulässigkeit
•Ein
Verlustvortragist nicht zulässig, wenn die Besteuerungsgrundlagen der Verlustjahre geschätzt werden mußten — (§ 18 Abs. 1 Z 4 EStG 1972)
Im Beschwerdefall erfolgten in den Verlustjahren jeweils Zurechnungen im Schätzungsweg, es wurde ein Sicherheitszuschlag verhängt, und der Eigenverbrauch wurde geschätzt. Die Schätzungen erfolgten deshalb zu Recht, weil die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht in anderer Weise ermitteln oder berechnen konnte. (Abweisung)
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