Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 12, 20. April 1994, Seite R 48

Erschließungsbeitrag Tirol

•Bei der Vorschreibung eines

Erschließungsbeitragesin Tirol ist vom Grundplatzanteil nicht die Baumasse eines abgebrochenen Gebäudes oder Gebäudeteiles abzuziehen — (§ 12 Abs. 11 Tiroler Bauordnung)

»... Im Recht ist die Beschwerde jedoch, soweit sie sich gegen die Ermittlung des Bauplatzanteiles im Sinne der ›Neuberechnung‹ des Bauamtes vom mit 901,60 m2 wendet. Das Gesetz bietet nämlich keine Handhabe dafür, bei Ermittlung des Bauplatzanteiles aufgrund der ›Summe aus den Baumassen des bestehenden Gebäudes oder der bestehenden Gebäude und des Neubaues bzw. der Vergrößerung der Baumasse‹ (§ 12 Abs. 11 letzter Satz TBO) die Baumasse eines abgebrochenen Gebäudes oder Gebäudeteiles abzuziehen, wie dies in der genannten ›Neuberechnung‹ geschehen ist. Auch nach Abs. 12 der zuletzt genannten Gesetzesstelle ist ja ein solcher Abzug nur für die Ermittlung des Baumassenanteiles, nicht auch für jene des Bauplatzanteiles vorgeschrieben und zulässig. Vielmehr ist die vom Gesetz vorgeschriebene Verhältnisrechnung so zu verstehen, daß sich der zu ermittelnde Bauplatzanteil (Teilfläche des Bauplatzes) zu dessen Gesamtfläche so verhalten soll wie (vereinfacht gesprochen) die neue...

Daten werden geladen...