Die 10. Handelskammergesetznovelle (BGBl. 958/1993) hat die Mitglieder der Kammer der gewerblichen Wirtschaft mit einer neuen nach dem Umsatz zu bemessenden Kammerumlage beglückt. Nach § 57 Abs. 1 Handelskammergesetz ist die Umlage von den Abgabenbehörden des Bundes zu erheben. Dabei sind die Bestimmungen des UStG 1972 sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen des § 21 UStG über Voranmeldung, Vorauszahlung und Veranlagung sind von dieser sinngemäßen Anwendung auf die Einhebung der Kammerumlage ausdrücklich ausgenommen. Nach einem Durchführungserlaß des BMF (Punkt 4.1 des Erlasses vom , GZ 14 0607/1-IV/14/94, AÖFV Nr. 130/1994; SWK-Heft 8/1994, Seite A 219) sind auch die Bestimmungen des UStG betreffend das abweichende Wirtschaftsjahr von der sinngemäßen Anwendung auf die Kammerumlage ausgenommen. Das widerspricht allerdings dem Gesetzeswortlaut: § 57 Abs. 1 Handelskammergesetz nimmt nur § 21 UStG (Voranmeldung und Vorauszahlung, Veranlagung) von der sinngemäßen Anwendung auf die Kammerumlage aus. Die Bestimmungen des § 20 UStG (Veranlagungszeitraum und Einzelbesteuerung) sind dagegen auch auf die Kammerumlage sinngemäß anzuwenden. Umlagenpflichtige mit einem abweichenden Wirtschaf...
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