Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
VwGH verneint bei mehreren Auslegungsfragen des BaSAG das Vorliegen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung
https://doi.org/10.47782/oeba202106043101
§ 86 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG); § 117 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG); Art 133 Abs 4 B-VG; Art 1 RL 2014/59/EU (BRRD).
Bei der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten, -befugnissen und -mechanismen gehen die Bestimmungen des BaSAG gemäß dem klaren Wortlaut des § 117 entgegenstehenden gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen vor. Die Abwicklungsbehörde hat gesellschaftsrechtliche Vorschriften nur insoweit einzuhalten, als dies mit dem BaSAG vereinbar ist.
Zur Beantwortung abstrakter Rechtsfragen ist der VwGH aufgrund von Revisionen gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zuständig.
1. Die revisionswerbende Partei war zum Stichtag mit einem Guthaben von € 1.544.542,22 Gläubigerin der H. AG.
2. Mit Mandatsbescheid vom ordnete die [FMA] in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gem § 3 Abs 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG, BGBl I Nr 98/2014, unter Berufung auf die Abwicklungsvoraussetzungen bei der H. AG gem § 50 Abs 1 iVm § 74 Abs 2 iVm § 58 Abs 1 BaSAG für die H. AG und sämtliche Gläubiger Maßnahmen an; unter anderem wurden die Nennwerte nachrangiger Verbindlichkeiten auf null herabgesetzt und für alle berücks...