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ÖBA 6, Juni 2021, Seite 429

Zur Verständigung von Anlegern durch Entschädigungseinrichtungen

https://doi.org/10.47782/oeba202106042901

§§ 75, 76 WAG 2007

Gemäß Art 9 Abs 1 Anlegerentschädigungs-RL muss ein Entschädigungssystem „geeignete Maßnahmen“ umfassen, um Anleger über Insolvenzeröffnungen zu unterrichten. Keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung ist die Ansicht, die Veröffentlichung der Konkurseröffnung in der Ediktsdatei und Einschaltungen auf der Homepage der Entschädigungseinrichtungen seien „geeignete Maßnahmen“. Eine Pflicht zur individuellen Verständigung der Anleger ist weder in der RL noch im österreichischen Recht festgelegt.

S. 430Aus der Begründung:

Die Kl erwarben über Vermittlung der AAG (idF „WPDLU“) von der A Gruppe AG (idF „Emittentin“) in den Jahren 2005 bis 2007 Genussscheine.

Die Bekl ist das einzige von der Republik Österr per Gesetz (§ 75 WAG 2007) für durch Wertpapierfirmen geschädigte Anleger eingerichtete Entschädigungssystem. Das WPDLU war vom bis Mitglied der Bekl.

Am wurde über das Vermögen des WPDLU und jenes der Emittentin ein Konkursverfahren eröffnet und die Konkurseröffnung in der Ediktsdatei öffentlich bekannt gemacht. Unmittelbar im Anschluss an die Insolvenzeröffnung wurde in vielen ...

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