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Zur Anwendbarkeit des FernFinG bei persönlichem Kontakt mit Makler
https://doi.org/10.47782/oeba202106042701
§§ 1, 3, 8 FernFinG; § 27 MaklerG
Da durch das persönliche Gespräch und die fachmännische Beratung des eigenen Vertragspflichten unterworfenen Versicherungsmaklers das angestrebte Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, besteht kein Rücktrittsrecht nach § 8 FernFinG, wenn zwischen dem Verbraucher und dem Versicherer kein persönlicher Kontakt besteht.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kl schloss mit der Bekl einen Lebensversicherungsvertrag „für den Privatbereich“. Versicherungsbeginn war der . Der Lebensversicherungsvertrag war Tilgungsträger für einen aus dem Jahr 2005 stammenden Kredit.
Der Versicherungsvertrag kam über Mag. C L, den Schwager des Kl, zustande, der „als Versicherungsvermittler in der Form des Versicherungsmaklers und als Berater in Versicherungsangelegenheiten tätig“ war (folgend: Versicherungsmakler). Schon vor Abschluss dieses Versicherungsvertrags hat der Versicherungsmakler den Kl in finanziellen Belangen beraten.
Der Kl hatte den Versicherungsantrag vom Versicherungsmakler erhalten. Bei einem der regelmäßigen Treffen zwischen diesem und dem Kl kam es dann am zur Unterfertigung des Antrags durch den ...