Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 16, 1. Juni 1994, Seite 071

Verjährung: Unterbrechung

•Die

Verjährungkann nur durch solche Amtshandlungen unterbrochen werden, die von der Abgabenbehörde gesetzt worden sind, die zur Festsetzung der in Rede stehenden Abgabe sachlich und örtlich zuständig ist — (§ 208 Abs. 1 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

()

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
Daten werden geladen...