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Gesellschaftsteuer: Bemessung
•Bei Feststellung der Bemessungsgrundlage für die
Gesellschaftsteueranläßlich der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH & Co. KG ist unter den Schuldposten auch die Gewerbesteuerrückstellung anzusetzen — (§ 6 Abs. 1 BewG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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