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SWK 16, 1. Juni 1994, Seite 070

Vorzugsaktien: Schenkung

•Für die Schenkung von stimmrechtslosen Vorzugsaktien unter Vorbehalt des Fruchtgenusses ist keine

Börsenumsatzsteuerzu entrichten — (§ 21 KVG)

Für die Übergabe eines bloßen Eigentums an den Vorzugsaktien ist von der Beschenkten kein Entgelt erbracht worden. (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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