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SWK 16, 1. Juni 1994, Seite 068

Strafbescheid: Aufhebung

•Die Oberbehörde kann einen

Strafbescheidin sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der BAO aufheben — (§ 170 Abs. 2 FinStrG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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