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SWK 16, 1. Juni 1994, Seite 034

Bundesabgabenordnung

Bundesabgabenordnung

Schätzung (§ 184 BAO)

Die Behörde hatte wegen fehlender Deckung der Lebenshaltungskosten Einkünfte dazu geschätzt, ohne diese näher zu bezeichnen; der Bescheid wurde deshalb aufgehoben (). Nunmehr hat die Behörde nach den »Lebenserfahrungen« infolge der Ausbildung des Beschwerdeführers als Maurer Einkünfte aus Gewerbebetrieb geschätzt. Der VwGH hob den Bescheid wieder auf, weil die Behörde ihre Entscheidung ausschließlich auf die einschlägige Berufsausbildung stützt. Hinweise für eine tatsächliche Tätigkeit als Maurer wurden nicht aufgefunden. Es gibt keine »Lebenserfahrung«, daß jemand seinen erlernten Beruf zeit seines Lebens ausübt ().

Vorläufigkeit (§ 200 BAO)

Eine Berufungsentscheidung, mit der die Berufung gegen einen vorläufigen Bescheid als unbegründet abgewiesen wird, ändert nichts an der vorläufigen Festsetzung der Abgabe. Damit ist die Erstinstanz berechtigt und verpflichtet, die Abgabenvorschreibungen endgültig zu erklären ().

Aussetzung und Gefährdung der Einbringlichkeit (§ 212 a BAO)

Wird ein Aussetzungsant...

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