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SWK 15, 20. Mai 1994, Seite R 66

Kanalherstellung Salzburg

•Beim Beitrag für die Herstellung eines

Hauptkanalesin der Stadt Salzburg ist ein Zuschlag von 30% zulässig, wenn auch nur für einen Teil des Bauplatzes die Höhe der untersten Dachtraufe 11 m übersteigt — (§ 11 Szbg. Bebauungsgrundlagengesetz), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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