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SWK 15, 20. Mai 1994, Seite 063

Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz

•Für den

Mittelpunkt der Lebensinteressenin Österrreich spricht, daß die Abgabepflichtige hier eine Dreizimmer-Eigentumswohnung mit Telefonanschluß auf ihren Namen hat und mehrmals in der Woche von Hausparteien gesehen wird — (Art. 4 Z 2 lit. b DBA-Schweiz)

Die Beschwerdeführerin hatte angegeben, am den Wohnsitz gemäß Einzugsanzeige der Stadt Zürich vom in die Schweiz verlegt zu haben. Sie zog daraus den Schluß, in Österreich ab nur mehr »beschränkt steuerpflichtig im Sinne des DBA-Schweiz« zu sein. Laut vorgelegter »Einzugsanzeige« der Stadt Zürich ist die Beschwerdeführerin seit Zimmermieterin in dieser Stadt. Laut Attest (Auszug aus dem Einwohnerregister) der Stadt Zürich wohnt die Beschwerdeführerin seit ununterbrochen in dieser Stadt.

Am gab die von Organen des Finanzamtes in ihrer Dreizimmer-Eigentumswohnung in Graz angetroffene Beschwerdeführerin unter anderem an, sie habe sich 1985 polizeilich nach Schweden abgemeldet, gebe aber ihre Anschriften im Ausland (Schweden, BRD und Schweiz) nicht bekannt. Sie komme fallweise nach Graz,S. 064 um für drei Katzen zu sorgen, die in ihrer Abwesenh...

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