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Keine Verlängerung des Rahmenzeitraums gemäß § 255 Abs 1 und 2 ASVG durch Langzeitarbeitslosigkeit
1. Seit ist für die Erlangung eines Berufsschutzes nach § 255 Abs 1 und 2 ASVG grundsätzlich erforderlich, dass ein Versicherter 7,5 Jahre der Ausübung eines qualifizierten Berufs innerhalb von 15 Jahren vor dem Stichtag nachweisen kann. Motiv des Gesetzgebers war es, nur noch eine längere Ausübung des qualifizierten Berufs zu schützen. Liegen in dem Rahmenzeitraum auch Zeiten der Kindererziehung, des Wochengeldbezugs, des Präsenz- oder Zivildienstes, so kommt es zu einer entsprechenden Rahmenfristerstreckung.
2. Folgte man der Argumentation des Versicherten, so liefe das darauf hinaus, dass im Falle von Langzeitarbeitslosigkeit der Zugang zur Invaliditätspension erleichtert wird, indem die entsprechenden Zeiten den gesetzlichen Rahmenzeitraum verlängern. Genau dies liegt aber nicht dem gesetzgeberischen Konzept zugrunde, das Versicherte länger im Erwerbsleben halten will. Die unzweifelhafte Ausdrucksweise des Gesetzes ermöglicht keine Analogie, da eine planwidrige Lücke nicht erkennbar ist. Verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf eine mögliche Altersdiskriminierung bestehen nicht. – (§ 255 Abs 1 und 2 ASVG)
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