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SWK 15, 20. Mai 1994, Seite 063

Hafen: Grundsteuerbefreiung

•Die Grundsteuerbefreiung für

Häfengilt auch für die für den Hafenbetrieb unerläßlichen Betriebseinrichtungen, wie insbesondere Verladeeinrichtungen, nicht jedoch für Lagergebäude — (§ 2 Abs. 9 lit. a Grundsteuergesetz), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

(3 Erk. ; , 91/15/0144; , 91/15/0145)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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