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SWK 8, 10. März 1994, Seite 012

Lustbarkeitsabgabezuschlagsgesetz für Steiermark verfassungswidrig

verfassungswidrig

Herr Robert Koch, stellvertretender Leiter der Steuerprüfungsabteilung des Steiermärkischen Gemeindebundes in Graz, informiert uns über das folgende aktuelle Judikat des Verfassungsgerichtshofes:

Das Lustbarkeitsabgabezuschlagsgesetz 1950, LGBl. für die Steiermark Nr. 38 vom , in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit wird aufgehoben.

Dieses Gesetz schafft im Hinblick auf die Ertragshoheit eine im Finanz-Verfassungsgesetz gemäß § 6 Abs. 1 Finanz-Verfassungsgesetz nicht vorgesehene und daher unzulässige Abgabenform nach Art eines Zuschlags des Landes zu einer Stammabgabe der Gemeinden (Lustbarkeitsabgabe) und stellt im übrigen als Zuschlagsabgabe auch keine eigenständige Abgabe von demselben Besteuerungsgegenstand im Sinne des § 6 Abs. 2 F-VG dar. Das aufgehobene Gesetz ist nicht mehr anzuwenden und die Aufhebung im Landesgesetzblatt kundzumachen. ( G 230—232)

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