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SWK 8, 10. März 1994, Seite 026

Designstudio: gewerbliche Tätigkeit

•Die Tätigkeit der Inhaberin eines

Design-Studioskann nicht in eine künstlerische und gewerbliche Tätigkeit geteilt werden, sondern ist einheitlich zu beurteilen — (§ 22 EStG 1972), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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