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Designstudio: gewerbliche Tätigkeit
•Die Tätigkeit der Inhaberin eines
Design-Studioskann nicht in eine künstlerische und gewerbliche Tätigkeit geteilt werden, sondern ist einheitlich zu beurteilen — (§ 22 EStG 1972), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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