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SWK 8, 10. März 1994, Seite 026

Berufungsfrist: Verlängerung

•Ein Antrag auf

Verlängerungder

Berufungsfristgegen die Wiederaufnahmebescheide gilt nicht gleichzeitig als Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist gegen die Sachbescheide — (§ 273 Abs. 1 lit. b BAO)

Die Beschwerdeführerin erhielt nach einer Betriebsprüfung neue Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für drei Jahre und die dazugehörenden Wiederaufnahmebescheide. Sie beantragte Fristverlängerung für die Berufung, die sie »gegen die Wiederaufnahmebescheide aufgrund der Betriebsprüfung (Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1985—87)« einlegen wolle. Das Finanzamt verlängerte mit Bescheid die Frist zur Einbringung einer Berufung »gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Einkommen- und Umsatzsteuer 1985—87«. In der fristgerecht eingebrachten Berufung führte die Beschwerdeführerin aus, daß sich das Rechtsmittel gegen die Nichtanerkennung diverser auschließlich betrieblich bedingter Ausgaben sowie gegen die Nichtberücksichtigung von Investitionsbegünstigungen für die im Zuge der Betriebsprüfung aktivierten Aufwendungen richte. In der der Berufung beigegebenen gegliederten Begründung wird nicht die amtswegige Wiederaufnahme der Umsatz- und Einkommensteuerverfahren für die Streitjahre, sondern die Nichtanerke...

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