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SWK 8, 10. März 1994, Seite R 25

Verfahren: Beweiswürdigung

•Die Finanzbehörde kann annehmen, daß aufgetauchte

Sparbüchermit Millionen-Einlage aus Schwarzgeschäften stammen — (§ 167 BAO)

»Angesichts des Umstandes, daß teils für die Benennung der in Rede stehenden Sparbücher, teils als Losungswort der Familienname des Beschwerdeführers bzw. der Vorname seiner Tochter bzw. die Kurzbezeichnung des Fußballclubs Z verwendet wurde (dessen Vorstandsmitglied der Beschwerdeführer ... war), weiters unter Berücksichtigung der festgestellten Transaktionen und der verschiedenen Verantwortungsweisen des Beschwerdeführers bei seinen Vernehmungen ... sowie unter Bedachtnahme auf die tatsächlich gegebene, augenfällige Ähnlichkeit der Schriftbilder der Losungsworte in OZlen. 59 und 66 mit den Unterschriften des Beschwerdeführers, die sich aus den Niederschriften OZlen. 43 und 57 ergeben, und nicht zuletzt aufgrund der Ergebnisse der Vernehmung des Zeugen Savo Ekmecic ..., wodurch die eidesstattliche Erklärung OZl. 69 eindeutig entkräftet wurde, ... stellt die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung keinen Verstoß gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut dar. Sie erscheint daher nicht als unschlüssig ... Mit Rücksicht darauf, ...

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