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SWK 8, 10. März 1994, Seite 025

Familienbeihilfe: Anspruch

•Die

Familienbeihilfesteht auch dann zu, wenn der Sohn im Rahmen der Berufspilotenausbildung bei der AUA Kurse für das allgemeine Funkerzeugnis und den Privatpilotenschein absolviert — (§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG)

Der Sohn des Beschwerdeführers besuchte die Verkehrspilotenschule der AUA. Ein Teil der Basisausbildung dieser Schule ist der Kurs für das allgemeine Funkerzeugnis und der Kurs für den Privatpilotenschein. Beide Ausbildungsteile sind notwendige Voraussetzung für die Fortführung der Ausbildung und Bestandteil der Gesamtausbildung.

»Die Ansicht der belangten Behörde, der betreffende Teil der Berufspilotenausbildung stelle keine Berufsausbildung dar, ist unrichtig. Der Vergleich mit einer außerhalb eines vergleichbaren Schulungsverhältnisses betriebenen Ausbildung zum Privatpiloten — gleich wie etwa ein Lehrgang zum Erwerb des Führerscheins — ist verfehlt.« (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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