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SWK 8, 10. März 1994, Seite 024

Reisekosten

•Bei einem beruflichen Aufenthalt außerhalb des Wohnortes ist bis zu einer Woche der pauschalierte Verpflegungsmehraufwand als

Reisekostenzu berücksichtigen — (§ 16 EStG 1988)

Der Beschwerdeführer war Wirtschaftstreuhänder-Berufsanwärter. Er machte in seiner Einkommensteuererklärung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung, für Heimfahrten sowie für Fortbildung (darunter Verpflegungsmehraufwand anläßlich auswärtiger Kursbesuche) geltend. Die Finanzbehörde anerkannte Familienheimfahrten von seinem Arbeitsort in der Landeshauptstadt zum Familienwohnsitz nicht in dem vom Beschwerdeführer begehrten Ausmaß für wöchentliche Heimfahrten, sondern in 47 Wochen lediglich für 20 Fahrten.

»Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang zu Recht, daß er die Notwendigkeit wöchentlicher Heimfahrten im Verwaltungsverfahren auch damit begründet habe, daß er das jährlich notwendige Brennholz für das Wohnhaus (vgl. die Rechnung der Österreichischen Bundesforste vom über ›13,8 rm‹ Holz) herstellen müsse. Mit dem Ausmaß notwendiger Anwesenheit am Hauptwohnsitz zu diesem Zweck hat sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. Insofern haf...

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