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VfGH: Anfechtung von Flächenwidmungsplänen
•Anrainern steht eine unmittelbare Anfechtung von
Flächenwidmungsplänenzu — (Art. 139 Abs. 1 B-VG)
Die Rechtssphäre von Anrainern wird durch einen Bebauungsplan nach der Rechtsprechung des VfGH nur insoweit berührt, als der Bebauungsplan eine Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung von Bauwerken auf den Nachbargrundstücken bildet (VfSlg. 9061/1981). Ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre von Anrainern erfolgt somit durch den — bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts nach Erschöpfung des Instanzenzuges bekämpfbaren — Bescheid über die Erteilung der Baubewilligung für das Nachbargrundstück, nicht jedoch unmittelbar durch die Verordnung (vgl. z. B. VfSlg. 8967/1980, 9061/1981, 11907/1988). Sofern der Antragsteller also die Aufhebung der bekämpften Verordnung, insoweit sie eine dichtere Bebauung der Nachbargrundstücke ermöglicht, begehrt, ist sein Antrag mangels Legitimation zurückzuweisen. (Zurückweisung)
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