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SWK 8, 10. März 1994, Seite 023

VfGH: Vorliegen einer Verhaftung

•Wann liegt noch keine

Verhaftungvor? — (Art. 8 Abs. 4 B-VG, BGBl. 684/1988)

Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (siehe z. B. VfSlg. 7298/1974 oder — aus jüngerer Zeit — VfSlg. 12017/1989) das Vorliegen einer Verhaftung dann angenommen, wenn der Wille der Behörde primär auf eine Freiheitsbeschränkung gerichtet ist; demgemäß ist eine Beschränkung der physischen Bewegungsfreiheit dann nicht als Verhaftung zu werten, wenn sie nur ein Begleitumstand einer auf andere Zwecke gerichteten Amtshandlung ist. Das Vorgehen der gegen den Beschwerdeführer einschreitenden Sicherheitswachebeamten stellt eine derartige, auf andere Zwecke gerichtete Amtshandlung dar. Denn die intervenierenden Beamten überprüften zunächst die Identität des Beschwerdeführers mit der von ihnen gesuchten Person, machten also ihr weiteres Vorgehen bezüglich des Haftbefehls vom Ergebnis dieser Maßnahme abhängig. Grundsätzlich das gleiche trifft für das darauffolgende Verhalten der Beamten zu, nämlich aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sogleich eine Überprüfung in der Richtung durchzuführen, ob der Haftbefehl etwa widerrufen worden war. (Abweisung)

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