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SWK 8, 10. März 1994, Seite 218

Durchführungserlaß zur Kammerumlage

(BMF) — Mit dem Bundesgesetz vom , BGBl. Nr. 958/1993 (10. Handelskammergesetznovelle), wurde als Ersatz für die Kammerzuschläge zur ab 1994 nicht mehr erhobenen Gewerbesteuer eine neue Kammerumlage eingeführt. Die Kammerumlage ist eine Abgabe im Sinne des § 3 BAO. Die Erhebung der Abgabe obliegt den Abgabenbehörden des Bundes. Im folgenden wird die Rechtsansicht des BMF zu den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen mitgeteilt. Über diese Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch nicht begründet.

1. Rechtsgrundlagen

Die Kammerumlage (im folgenden KU 1) ist in § 57 Abs. 1 bis 3 des Handelskammergesetzes in der Fassung der 10. Handelskammergesetznovelle geregelt. Es sind darin Beschlußfassungen der Organe der Wirtschaftskammer Österreich vorgesehen. Durch entsprechende Beschlüsse sind die angeführten Bestimmungen mit wirksam geworden. Der Wortlaut dieser Beschlüsse ist im Anhang wiedergegeben.

S. 2192. Funktionsweise

Die KU 1 ist eine Selbstbemessungsabgabe. Sie wird von den Umsätzen aus Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Mitglied der Wirtschaftskammerorganisation im Rahmen seines Unternehmens im Inland entgeltlich ausführt, bere...

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