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Einbringungsbedingter Untergang von Sonderbetriebsvermögen
(BMF) — Das Zurückbehalten von Wirtschaftsgütern des zu übertragenden Betriebes aus Anlaß eines Zusammenschlusses löst dann keinen Entnahmetatbestand aus, wenn das zurückbehaltene Wirtschaftsgut zum Sonderbetriebsvermögen des Übertragenden wird.
Gleiches muß gelten, wenn eine Mitunternehmerschaft anläßlich eines Zusammenschlusses einen (Teil-)Betrieb überträgt und die in ihrem Restbetriebsvermögen zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter der übernehmenden Mitunternehmerschaft zur Nutzung überläßt. Die Gewinnverwirklichung tritt dann ein, wenn anläßlich der Übertragung
— durch eine in der Folge untergehende Mitunternehmerschaft zurückbehaltene Wirtschaftsgüter nur in das (betriebliche oder private) Quoteneigentum der Gesellschafter übergehen können und in der Folge der übernehmenden Mitunternehmerschaft zur Nutzung überlassen werden oder
— durch eine nicht untergehende Mitunternehmerschaft zurückbehaltene Wirtschaftsgüter (zunächst) aus der Gesamthandschaft in das (betriebliche oder private) Quoteneigentum der Gesellschafter der übertragenden Mitunternehmerschaft überführt werden und dann durch die Nutzungsüberlassung zu Sonderbetriebsvermögen der übernehmenden Mitunternehmerschaft wer...