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SWK 8, 10. März 1994, Seite A 216

§ 8 Abs. 3 Z 2 letzter Satz und E 13 des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof G 252/93

(BMF) — Die nach österreichischem Genossenschaftsrecht errichteten Genossenschaften unterscheiden sich von anderen juristischen Personen des privaten Rechtes und vor allem von den Kapitalgesellschaften dadurch, daß von ihrer Rechtsnatur her die Erzielung von eigenen Gewinnen nicht im Vordergrund steht, sondern die Förderung der Wirtschaft und des Erwerbes ihrer Mitglieder als Zweck aufgetragen ist. Berücksichtigt man diesen Umstand, wird ersichtlich, daß die vom Gerichtshof vermutete Gleichheitswidrigkeit sich tatsächlich als Mittel zur Herstellung annähernd gleicher Besteuerungsniveaus darstellt.

Landwirtschaftliche Lagerhausgenossenschaften treten in ihrem Zweckgeschäft ihren Mitgliedern sowohl als Einkäufer wie auch als Verkäufer gegenüber. Sie fungieren also einerseits als Absatz- und Verwertungsgenossenschaft, indem sie die Produkte der Mitgliedsbetriebe übernehmen und den gewerblichen Verarbeitungsbetrieben weiterleiten, andererseits als Einkaufsgenossenschaft, indem sie Betriebsmittel und in geringerem Umfang auch Konsumgüter für ihre Mitglieder beschaffen. Aus dieser »Doppelnützigkeit« ergibt sich für solche Genossenschafte...

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