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SWK 8, 10. März 1994, Seite 215

Zustellvollmacht erteilt?

(A. B.) — Eine dem steuerlichen Vertreter erteilte allgemeine Vertretungsbefugnis schließt grundsätzlich eine Zustellvollmacht ein. Dies gilt auch dann, wenn — z. B. zur Vermeidung von Gebühren — eine Urkunde nicht ausgefertigt wird. Die von Wirtschaftstreuhändern verwendeten Formulare enthalten vielfach dennoch den folgenden Passus: »Gleichzeitig erteile(n) ich (wir) die Ermächtigung zum Empfang von Schriftstücken, welche nunmehr ausschließlich dem Bevollmächtigten zuzustellen sind.«

Wird der vorhin wiedergegebene Satz auf der der Abgabenbehörde überreichten Vollmachtsurkunde zur Gänze gestrichen, wird damit zum Ausdruck gebracht, daß eine Vollmacht zum Empfang von Schriftstücken nicht erteilt wurde (). Wird dagegen nur der zweite Halbsatz gestrichen, kommt dem keine Bedeutung zu (). Die Behörde hat den Vertreter dennoch als Empfänger der Schriftstücke (Bescheide) zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, gilt die Zustellung erst in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten, also dem Vertreter — im Original, nicht etwa nur in Form einer zwischenzeitig hergestellten Ablichtung (

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