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SWK 8, 10. März 1994, Seite 201

Vorsteuer bei Ärzten

Der Abgabepflichtige erklärte in einer Ende 1979 eingereichten Beilage zur Umsatzsteuererklärung 1978, den Vorsteuerabzug gemäß § 14 UStG nach Durchschnittssätzen ermitteln zu wollen. Ein Widerruf der Erklärung ist nicht erfolgt. Die abziehbaren Vorsteuerbeträge wurden dessenungeachtet ab dem Veranlagungsjahr 1984 nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen des § 12 UStG ermittelt. Da § 1 der VO BGBl. Nr. 692/1976 Durchschnittssätze aber nur für »praktische Ärzte« und »Fachärzte«, nicht hingegen für »Turnusärzte« vorgesehen hat und alle diese Begriffe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung einen in der Rechtsordnung (Ärztegesetz 1949) fest umrissenen Inhalt hatten, waren die »Voraussetzungen für eine Ermittlung des Vorsteuerabzuges nach Durchschnittssätzen« von Anfang an nicht »gegeben« (§ 14 Abs. 4 UStG). An die einmal abgegebene, den Voraussetzungen des Gesetzes nicht genügende Erklärung konnte der Abgabepflichtige in späteren Jahren (1988 bis 1991) auch nicht deshalb gebunden sein, weil diese (aufgrund entsprechender Eintragung in die Ärzteliste als Facharzt) im September 1982 doch noch eingetreten sind. (§ 14 Abs. 4 UStG; Entscheidung der FLD Tirol vom )

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