Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
EBA legt Prozess bei Überschreitung der Großkreditobergrenzen fest
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) veröffentlichte am einen Entwurf von Leitlinien zur Festlegung der Kriterien zur Bewertung jener Ausnahmefälle, in denen Institute die Großkreditobergrenzen gemäß Artikel 395 Absatz 1 CRR idF. CRR2 überschreiten sowie des Zeitraums und der Maßnahmen zur Wiederherstellung der Einhaltung gemäß Artikel 396 Absatz 3 CRR idF. CRR2.
Im Allgemeinen schützt das Großkreditregime ein Institut vor erheblichen Verlusten, die durch einen plötzlichen Ausfall eines Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden (GvK) die Solvenz des Instituts gefährden können. Die Obergrenzen für Kredite gemäß CRR idF. CRR2 sind von Instituten jederzeit einzuhalten, eine Überschreitung ist unverzüglich an die Aufsichtsbehörde zu melden. In Ausnamefällen kann ein Institut gegen die in Artikel 395 Absatz 1 CRR idF. CRR2 festgelegten Obergrenzen verstoßen, wobei die Aufsichtsbehörde eine Frist für die Wiedereinhaltung der Obergrenze einräumen muss. Durch die mit der Einführung der CRR2 umgesetzten Änderungen erhält die EBA das Mandat, Leitlinien für die Ausübung dieses aufsichtlichen Ermessensspielraums zu entwickeln.
Im Sinne des vorliegenden Leitlinienentwurfs habe...