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SWK 9, 20. März 1994, Seite 030

Vermietung/Verpachtung: Mietzinsrücklage

•Wenn die Abgabepflichtige keine Steuererklärung betreffend ihre Einkünfte aus Vermietung abgegeben hat, kann sie nach Ermittlung der Einkünfte durch die abgabenbehördliche Prüfung die Einkünfte nicht einer steuerfreien

Mietzinsrücklagezuführen — (§ 28 Abs. 3 EStG 1972)

»... Ebenfalls unzutreffend ist die Ansicht der Beschwerdeführerin, die Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Rahmen der Prüfung kommeS. 031 der Abgabe einer Steuererklärung gleich. Gegenstand einer gemäß § 151 BAO durchgeführten Prüfung ist nach Abs. 1 dieser Bestimmung die Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen bzw. Zahlungen sowie die Feststellung der Umstände, die für die Erhebung der Abgaben von Bedeutung sind. Die in § 28 Abs. 3 EStG 1972 geregelte Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen durch den Abgabepflichtigen, aus denen die Bildung der steuerfreien Beträge ersichtlich ist, kann durch Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung nicht ersetzt werden.

Ebensowenig kommt auch der Hinweis auf Keppert (Begünstigung auch bei nachträglichen behördlichen Änderungen, SWK 1987, A I 133 f.) zum Tragen. Der von Keppert besprochene Fall betrifft einen Steuerpflichtigen, der aufgrund einer vertretbaren Rechtsansicht ...

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