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SWK 9, 20. März 1994, Seite 030

Feststellungsbescheide: Zustellung

Gewinnfeststellungsbescheidebetreffend eine GmbH & Co. KG können nur an den von der KG bestellten Zustellungsvertreter zugestellt werden, auch wenn die Bescheide den Zeitraum vor dem Gesellschafterwechsel bei der KG betreffen — (§ 9 ZustellG)

»Ist eine im Inland wohnende Person gegenüber der Behörde zum Empfang von Schriftstücken bevollmächtigt, so hat die Behörde gemäß § 9 Abs. 1 ZustellG, sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, diese Person als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, gilt die Zustellung in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Bei aufrechtem Bestand einer Zustellbevollmächtigung kann somit nicht an die Partei selbst zugestellt werden ... Damit war das Finanzamt aber verpflichtet, die in Rede stehende Berufungsvorentscheidung dem nunmehr Zustellbevollmächtigten zuzustellen, gleichgültig, ob sich die Berufungsvorentscheidung auf Zeiträume bezog, die vor der Erteilung der Zustellbevollmächtigung oder vor der Abtretung der Kommanditanteile durch die beiden Beschwerdeführer lagen.« (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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