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SWK 9, 20. März 1994, Seite R 28

Marktforscher: Wissenschaftliche Tätigkeit

•Die Tätigkeit eines

Marktforscherskann eine wissenschaftliche Tätigkeit auch dann sein, wenn die Ergebnisse kommerziell verwertet werden — (§ 22 Abs. 1 lit. a EStG 1972)

»Nach den Sachverhaltsfeststellungen erstattet der Beschwerdeführer Gutachten auf dem Gebiet der empirischen Kommunikationsforschung und der Markt- und Meinungsforschung. Der Beschwerdeführer gibt nach eigenen Angaben wissenschaftliche Interpretationen und Kommentare ab. Mit diesen Feststellungen setzte sich die belangte Behörde in keiner Weise auseinander ... Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens wird daher zu prüfen sein, ob die mit den einzelnen Aufträgen gestellten Aufgaben einen Schwierigkeitsgrad erreichen, wie ihn wissenschaftliche Veröffentlichungen aufweisen ... Eine wissenschaftliche Betätigung ist nämlich dann nicht gegeben, wenn der Beschwerdeführer auf einige wenige Muster zurückgreift, selbst wenn diese Muster nach wissenschaftlichen Kriterien entwickelt wurden. Unstrittig ist, daß die vom Beschwerdeführer gewonnenen Erkenntnisse von den Auftraggebern zu wirtschaftlichen Zwecken umgesetzt werden. Die Berufungsbehörde verneint aber den wissenschaftlichen Gehalt der Tätigkeit mit der Begründung, die Auftraggeber würden ihr Entgelt...

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