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ÖBA 11, November 2018, Seite 824

Es obliegt den Mitgliedstaaten zwar, die Rechte von Verbraucherschutzvereinigungen in Individualprozessen zu regeln, dabei ist aber der Äquivalenzgrundsatz zu beachten

Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherverträge – Richtlinie 93/13/EG – Missbräuchliche Klauseln – Art 4 Abs 2 und Art 5 – Pflicht, die Klauseln klar und verständlich abzufassen – Art 7 – Anrufung der Gerichte durch Personen oder Organisationen, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Klauseln haben – Nationale Regelung, die die Möglichkeit einer Verbraucherschutzvereinigung,S. 825 einem Verfahren als Streithelfer beizutreten, von der Zustimmung des Verbrauchers abhängig macht – Verbraucherkredit – Richtlinie 87/102/EG – Art 4 Abs 2 – Pflicht zur Angabe des effektiven Jahreszinses im Kreditvertrag – Vertrag, der lediglich eine mathematische Gleichung zur Berechnung des effektiven Jahreszinses enthält, der nicht die zur Berechnung notwendigen Angaben beigefügt sind;

1.

Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen in Verbindung mit dem Äquivalenzgrundsatz ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens entgegensteht, die einer Verbraucherschutzvereinigung nicht erlaubt, im Interesse des Verbrauchers in einem einen individuellen Verbraucher betreffenden Mahn...

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