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Reichweite des § 9 Abs 1 AngG bei durch Kollektivvertrag geregelter Bezugsdauer der Entgeltfortzahlung
1. § 9 Abs 1 AngG bezieht sich nach seinem klaren Wortlaut nur auf die Entgeltfortzahlung für die im AngG vorgesehene Dauer. Der Umstand, dass ein Kollektivvertrag erheblich längere Entgeltfortzahlungsfristen als § 8 AngG gewährt, aber keinen über § 9 AngG hinausgehenden Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach Beendigung des Dienstverhältnisses vorsieht, lässt für sich noch nicht auf eine planwidrige Gesetzeslücke schließen.
2. Eine allfällige Intention des Gesetzgebers, auch verlängerte kollektivvertragliche Entgeltfortzahlungsfristen durch ein Weiterbezugsrecht nach Ende der Kündigungsfrist ungeschmälert zu wahren, hat, falls sie jemals bestanden haben sollte, keinen Eingang in § 9 Abs 1 AngG gefunden.
3. Allein die Meinung eines Rechtsanwenders, eine Regelung wäre wünschenswert, rechtfertigt die Annahme einer Gesetzeslücke nicht. Eine solche Lücke ist nur dann anzunehmen, wo das Gesetz gemessen an seiner eigenen Ansicht und immanenten Teleologie unvollständig und ergänzungsbedürftig ist, ohne dass eine Ergänzung einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Ohne Vorliegen einer Gesetzeslücke gleichsam an die Stelle des Normgebers zu treten und einen Regelungsinhalt rechtsfortbildend zu schaffen, dessen Herbeiführung aussch...