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ÖBA 11, November 2018, Seite 820

Die Klausel-RL steht einer Regelung entgegen, nach der ein Gericht, das mit dem Erlass eines Zahlungsbefehls aus einem Eigenwechsel, der eine Forderung aus einem Verbraucherkreditvertrag besichert, befasst ist, die Missbräuchlichkeit der Klauseln des Vertrags nicht prüfen darf, sofern es aufgrund der Modalitäten für die Ausübung des Einspruchsrechts nicht möglich ist, die Einhaltung der Rechte des Verbrauchers zu gewährleisten

Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 93/13/EWG – Art 7 – Nationale Vorschriften zur Regelung des Insolvenzverfahrens – Schulden aus einem Verbraucherkreditvertrag – Wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelf – Nr 1 Buchst e des Anhangs – Unverhältnismäßigkeit des Entschädigungsbetrags – Richtlinie 2008/48/EG – Art 3 Buchst l – Gesamtkreditbetrag – Nr I des Anhangs I – Höhe des Kreditauszahlungsbetrags – Berechnung des effektiven Jahreszinses – Art 10 Abs 2 – Informationspflicht – Prüfung von Amts wegen – Sanktion;

Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Richtlinie 2008/48/EG – Verfahren zum Erlass eines Zahlungsbefehls wegen eines Eigenwechsels, der Ansprüche aus einem Verbraucherkreditvertrag sichert;

Art 7 Abs 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die es ermöglicht, auf der Grundlage eines gültigen Eigenwechsels, der eine Forderung aus einem Verbraucherkreditvertrag besichert, einen Zahlungsbefehl zu erlassen, entgegensteht, wenn ...

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