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SWK 28, 1. Oktober 1994, Seite R 149

Zeugengebühr bei Freiberufler

AlsZeugengebührkommt grundsätzlich auch der Einkommensentgang in Betracht, den der freiberuflich tätige Zeuge dadurch erleidet, daß er die Arbeiten, die er durch seine Abwesenheit bei Gericht nicht erledigen konnte, durch einen Kollegen gegen Honorierung ausführen läßt — (§ 18 Gebührenanspruchsgesetz)

Der Beschwerdeführer ist selbständiger Zivilingenieur. Er machte als Teil der beanspruchten Zeugengebühr die Honorarnote eines Kollegen zur Vertretung in seiner Kanzlei, berechnet nach der Gebührenordnung der Zivilingenieure, geltend. Der Beschwerdeführer gab an, er habe festgestelt, daß es, nachdem ihn das Gericht nicht dazu zwingen könne, die versäumte Zeit in der Nacht mit Arbeit zuzubringen, das einfachste sei, die Arbeiten zu vergeben. Deshalb habe er seinen Kollegen gebeten, einen Auftrag zu übernehmen, der etwa eine Zeit von drei Stunden beanspruchen würde. Es sei für den Beschwerdeführer Voraussetzung gewesen, daß Dipl.-Ing. M. die Arbeiten sofort durchführen könne, weil diese Arbeiten dringend gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe Dipl.-Ing. M. den Termin gesetzt, daß er den Auftrag in spätestens zwei Tagen erfüllen müsse. Dipl.-Ing. M. habe am selben Tag die Unterlagen beim Beschwerdeführer gehol...

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