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SWK 28, 1. Oktober 1994, Seite 148

Berufung: Vorbringen

Die Berufungsbehörde hat in ihrer Erledigung auf dasBerufungsvorbringeneinzugehen — (§ 2 Salzburger Interessentenbeiträge-Gesetz), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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