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SWK 28, 1. Oktober 1994, Seite 147

Vergnügungssteuer Wien

Für die WienerVergnügungssteuerfür das Halten eines Spielapparates haftet neben dem Unternehmer der Inhaber der für die Vergnügung benützten Räume oder Grundstücke als Gesamtschuldner — (§ 34 Wr. VergnStG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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