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SWK 28, 1. Oktober 1994, Seite 145

VfGH: Kostenersatz durch Sozialversicherungsträger

ÜbermäßigeEinschränkung

desKostenersatzes

durch den Sozialversicherungsträger für unentbehrlichen Zahnersatz gesetzwidrig; Folgen der Nichteinhaltung chef- oder kontrollärztlicher Bewilligung — (§ 153 Abs. 2 ASVG, Aufhebung des Punktes II des Anhanges I zur Satzung 1985 der OÖ Gebietskrankenkasse)

Nach § 153 Abs. 2 ASVG kann der unentbehrliche Zahnersatz unter Kostenbeteiligung des Versicherten gewährt werden, wobei anstelle der Sachleistung auch Zuschüsse zu den Kosten eines Zahnersatzes geleistet werden. Die oben angeführte (aufgehobene) Satzungsbestimmung sah vor, daß bei Anfertigung von Metall-, Porzellan- und Kunststoffarbeiten Versicherten und anspruchsberechtigten Angehörigen für Zahnkronen (mit gewissen Ausnahmen), Stiftzähnen, Brückenpfeiler und Brückenglieder ein Zuschuß von 500 S pro Einheit gewährt wird.

Der VfGH hat die Einschränkung („von 500 S pro Einheit“) mit der Begründung als gesetzwidrig aufgehoben, daß „es sich begrifflich nicht nur um eine Kostenbeteiligung, wie sie im Gesetz ... vorgesehen ist“ handelt, wenn — was im konkreten Falle vorlag — nur 10% ersetzt werden. Sodann heißt es:

„Wenn auch im Gesetz für die Anwendung des Begriffes ,Kostenbeteiligung‘ sicher ein nach Sachlichkeitsgesicht...

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