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ÖBA 11, November 2018, Seite 815

Keine Pfandvorrechtsklage bei Superädifikaten

§§ 435, 1011 ABGB; § 258 EO

Im Verfahren über die Zwangsversteigerung eines Superädifikats ist eine Pfandvorrechtsklage jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Überbau nach allgemeinen Regeln ein unselbstständiger Bestandteil der Liegenschaft wäre.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Kl ist Eigentümerin einer Liegenschaft, auf der ein Superädifikat errichtet ist. Sie schloss 2005 als Bestandgeberin einen Bestandvertrag mit dem späteren Verpfl, der das Superädifikat 2004 erworben hatte. Die Bekl (Bank) gewährte dem Bestandnehmer ein Darlehen; die dessen Besicherung dienende Pfandbestellungsurkunde betreffend das Superädifikat vom September 2008 wurde in der Urkundensammlung nach dem UHG hinterlegt.

Das Superädifikat wurde am in dem von der Bekl gegen den Verpfl geführten Zwangsversteigerungsverfahren um € 46.875 versteigert. In der Meistbotsverteilungstagsatzung am meldeten die Kl und die Bekl jeweils Forderungen zur Berichtigung an, die das Meistbot überstiegen.

Die Kl begehrte mit Pfandvorrechtsklage, die Bekl schuldig zu erkennen, die vorrangige Befriedigung aus dem Erlös zu dulden. Sie habe als Bestandgeberin ein Vorzugspfandrecht.

Das ErstG gab der Kl...

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