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SWK 26, 10. September 1994, Seite 138

Mängelbehebung: Frist

EineMängelbehebungsfristvon zwei Tagen ist zu kurz — (§ 85 Abs. 2 BAO)

„Im Beschwerdefall ist maßgeblich, daß der Mängelbehebungsauftrag dem Vertreter des Beschwerdeführers im Laufe des (Montag) zugestellt wurde und die zur Mängelbehebung gesetzte Frist am Tag darauf (Dienstag) ablief ... Weiters ist festzuhalten, daß die Kanzlei des Vertreters nicht am Ort des Sitzes des Finanzamtes liegt. Unter diesen Umständen des Beschwerdefalles kann die gesetzte Frist, die sich im Ergebnis nur aus den restlichen Amtsstunden des 28. Dezember und jenen des zusammensetzte, auch im Hinblick darauf nicht als angemessen betrachtet werden, daß mit der Mängelbehebung an sich — der bloßen Unterfertigung des Schriftsatzes — nur ein geringer Zeit- und Arbeitsaufwand verbunden war.“ (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Anmerkung der Redaktion:

In diesem Fall brauchte das Finanzamt elf Tage, um einen Mängelbehebungsauftrag abzuschicken; um die eigene Säumnis zu kompensieren, verlangte dann das Finanzamt vom Steuerberater, daß er innerhalb von zwei Tagen (in der Woche zwischen Weihnachten und Neujahr) zum Finanzamt fahre und die fehlende ...

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