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SWK 26, 10. September 1994, Seite 136

Finanzstrafe: gnadenweiser Erlaß

Bei der Entscheidung über einen Antrag auf gnadenweisen Erlaß einerFinanzstrafehat die Finanzbehörde einen besonders weiten Spielraum — (§ 187 FinStrG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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