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Steuerfreier Sanierungsgewinn
• Ein steuerfreierSanierungsgewinnliegt nicht vor, wenn die Forderungen der Gläubiger, welche Schulden erlassen haben, nur 18% der gesamten Verbindlichkeiten des Unternehmens ausgemacht hatten — (§ 36 EStG 1972)
Die Anwendung der Begünstigungsbestimmung des § 36 EStG 1972 bzw. § 11 Abs. 3 GewStG 1953 setzt voraus, daß es sich um den in Sanierungsabsicht vorgenommenen Erlaß von Schulden im Rahmen allgemeiner Sanierungsmaßnahmen der Gläubiger eines sanierungsbedürftigen Betriebes handelt, wobei die Maßnahmen geeignet sein müssen, den Betrieb vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen. Im Einzelfall ist dabei maßgeblich, ob der Schulderlaß zur Sanierung des Schuldners geeignet ist. In diesem Sinne dient auch ein bloß teilweiser Schulderlaß dem gesetzlichen Zweck der Sanierung, wenn er zur Sanierung ausreicht. Da im Beschwerdefall die Forderungen der Gläubiger, die den Beschwerdeführern Schulden erlassen haben, lediglich 18% der gesamten Verbindlichkeiten des Unternehmens ausgemacht hatten, liegt keine allgemeine Sanierungsmaßnahme vor. (Abweisung)
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