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SWK 26, 10. September 1994, Seite 135

Stille Gesellschaft: Mitunternehmer

Einstiller Gesellschaftereiner GmbH ist nur dann Mitunternehmer, wenn er bei Auflösung oder Umwandlung der GmbH einen Abfindungsbetrag für die stillen Reserven erhält — (§ 23 EStG 1972)

Karl P. und Friedrich S. beteiligten sich an einer GmbH als „atypische stille Gesellschafter“. Anläßlich der Umwandlung der GmbH war die stille Gesellschaft nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages aufzulösen, die stillen Gesellschafter erhielten aber tatsächlich keinen Abfindungsbetrag für die stillen Reserven, sondern ihre Konten wurden unverändert fortgeführt. Strittig ist, ob die stillen Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind.

„Ein stiller Gesellschafter ist als Mitunternehmer anzusehen, wenn er bei Auflösung der Gesellschaft auch einen Anspruch auf Beteiligung an den stillen Reserven einschließlich Firmenwert hat ... Im Beschwerdefall sieht der Gesellschaftsvertrag die grundsätzliche Teilnahme der Gesellschafter an den stillen Reserven vor. Diese Partizipation wird ... jedoch nicht schlagend, falls die Gesellschaft infolge Kündigung seitens eines Gesellschafters oder durch Auflösung der GmbH (= Geschäftsinhaberin) endet ... Kommt es im Anschluß an die Auflösung einer GmbH doch regelmäßi...

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