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Einbringung und Mantelkauf
(BMF) — Nach § 21 Z 1 UmgrStG ist Voraussetzung für den Übergang des Verlustvortragsrechtes, daß der verlustverursachende Betrieb auf die übernehmende Körperschaft übergeht. Aus dem Verweis auf § 4 Z 1 lit. c ergibt sich, daß trotz Übergang des verlustverursachenden Betriebes das Verlustvortragsrecht nicht übergeht, wenn der Umfang des Betriebes im Einbringungszeitpunkt gegenüber jenem im Verlustentstehenszeitraum derart vermindert ist, daß von einer Vergleichbarkeit nicht mehr gesprochen werden kann. Für die Beurteilung der Vergleichbarkeit können verschiedene Parameter in Betracht kommen. Im Wertpapierhandel kann die Zahl der im Verlustjahr gehaltenen Titel gegenüber jenen im Einbringungszeitpunkt ein Kriterium sein, wenn sie größenordnungsmäßig einigermaßen gleichartig sind. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, daß das Absinken um mehr als 75% (Quantschnigg in FS Bauer, 274) oder um mehr als 90% (Helbich, Umgründungen4, 430 f.) die Vergleichbarkeit ausschließe. Das Bundesministerium hat sich schon bisher der Auffassung von Quantschnigg angeschlossen.
Unabhängig von der Größenfrage ist hinsichtlich des Überganges des Verlustvortragsrechtes auch dem Motiv und der Art und Weise der Um...