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SWK 26, 10. September 1994, Seite 580

Darlehensvertrag mit der Ehegattin

Vom Abgabepflichtigen als Betriebsausgaben geltend gemachte Zinsen aus „Darlehensverträgen“ mit nahen Angehörigen sind zwar nicht schon deshalb nicht anzuerkennen, weil Vertragsurkunden nicht errichtet wurden bzw. nicht mehr vorgelegt werden können oder Zinsen nicht ausbezahlt, sondern (wie bei einem Sparbuch) gutgeschrieben worden sind. Der Einhaltung von Formvorschriften des bürgerlichen Rechts — Aufnahme eines Notariatsaktes bei Darlehensverträgen unter Ehegatten — kommt aber bereits Indizcharakter für das Vorliegen eines ernsthaften Willens zum Vertragsabschluß zu. Insbesondere bei den vom Abgabepflichtigen von Anfang an als „langfristig“ verbuchten und in keiner Weise besicherten Verbindlichkeiten ist es in steuerlicher Hinsicht unabdingbar, daß die Kündigungs- und Tilgungsmodalitäten wie unter Fremden vereinbart sind. Mündliche Abmachungen des Inhalts „Die Leihgelder werden auf unbestimmte Zeit gewährt; Rückzahlungen sind unter Berücksichtigung der Ertrags- und Liquiditätslage des Betriebes grundsätzlich jederzeit möglich“ bringen keine Verpflichtung des Leihgeldnehmers zur Rückzahlung in absehbarer Zeit zum Ausdruck. Auf die Einräumung von Sicherheiten kann unter solchen Um...

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