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Folgekosten der Wohnraumsanierung
Aufwendungen für den Ersatz eines schadhaft gewordenen Brauseschlauches bilden keine Sanierungs-, sondern Reparaturaufwendungen. Sie sind daher auch nicht als „Folgekosten“ von Vorjahresaufwendungen anzusehen, wobei dahingestellt sein kann, ob es sich hiebei (es erfolgte der Einbau einer „Wanne in Wanne“) überhaupt um eine steuerbegünstigte Maßnahme handeln konnte. Unter „Folgekosten“ sind nur solche Ausgaben zu verstehen, die sich als Nebenkosten begünstigter Aufwendungen (z. B. für die Erneuerung von Fliesen nach Sanitärinstallationen) ergeben. (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG; Entscheidung der FLD für Tirol vom )