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SWK 26, 10. September 1994, Seite 577

Halbsatz oder 22% KESt?

Halbsatz oder 22% KESt?

Mag. Walter Zenkl

Wann ist die Besteuerung tarifbegünstigter Einkommensteile

nach dem halben Durchschnittsatz nach § 37 Abs. 4 EStG sinnvoll?

VON MAG. WALTER ZENKL

Nach § 97 Abs. 1 EStG gilt die Einkommensteuer für Kapitalerträge1) durch den Steuerabzug i. H. v. 22% Kapitalertragsteuer als abgegolten. Den EB zu § 97 Abs. 1 EStG folgend, bleibt allerdings § 37 Abs. 4 (Halbsatzverfahren) für jene Fälle weiterhin anwendbar, in denen die Besteuerung nach dem Tarif eine geringere Einkommensteuer ergibt. Dem Steuerpflichtigen eröffnet sich damit ein Wahlrecht, wonach es ihm (jährlich) ermöglicht wird, sich für die Tarifierung oder Endbesteuerung seiner Kapitalerträge zu entscheiden. Im folgenden soll daher untersucht werden, wann „jene Fälle“ vorliegen, in denen der Besteuerung nach dem Tarif gegenüber der Endbesteuerung der Vorzug zu geben ist.

Die Entscheidung, ob die Besteuerung nach dem Tarif im Wege des Halbsatzverfahrens oder durch den Steuerabzug vorgenommen werden soll, sollte, um Fehlbeurteilungen zu vermeiden, keinesfalls nur durch den Vergleich des halben Durchschnittsteuersatzes mit dem KESt-Satz erfolgen. Vielmehr ist zusätzlich jener Effekt zu berücksichtigen, der sich durch das Hinzutreten tarifbegünstigter Einkünfte zu nichtbegünstigten...

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